0,3 Promille
Promillegrenze! Ja, Sie haben richtig gelesen. Es ist ein Irrtum, zu glauben, die unterste Promillegrenze läge bei 0,5 Promille. Zeigt ein Kraftfahrer bereits ab 0,3 Promille alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fahren, Randsteinstreifen oder gar das Verursachen eines Unfalls, dann sind sie absolut fahruntüchtig mit entsprechenden Folgen für die Fahrerlaubnis.
Dies bedeutet: verursachen Sie zwischen 0,3 und 0,5 Promille eine Verkehrsunfall oder fahren anderweitig auffällig, dann hat das zur Folge, dass gegen Sie eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird und in der Verkehrssünderkartei 7 (s i e b e n) Punkte eingetragen werden. Die Fahrerlaubnis wird entzogen! Diese erhalten Sie nicht automatisch zurück, sondern muss neu beantragt werden.
0,5 Promille
Bei Überschreitung der 0,5 Promillegrenze bzw. der 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration wird die Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet. Geldbuße 500 €, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Sollten bereits mehrere Eintragungen bestehen, dann beträgt die Geldbuße 1.500 € und sie erhalten ein Fahrverbot von 3 Monaten. Es bleibt bei der Eintragung von 4 Punkten.
1,1 Promille
Die 1,1 Promillegrenze gilt als Indikator für die absolute Fahruntüchtigkeit, d.h. Geldstrafe oder Freiheitsenzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entziehung der Fahrerlaubnis. Sollten Sie Ersttäter sein, dann können Sie mit einer Geldstrafe von ein bis zwei Monatsgehältern rechnen. Als Sperrfrist der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind 6 bis 12 Monate üblich.
1,6 Promille
Als Fahrradfahrer ist man ab 1,6 Promille (1,6 Promillegrenze) absolut fahruntüchtig.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis, nach § 21 Straßenverkehrsgesetz: Bestraft werden können sowohl der Fahrer, als auch der Halter, der duldet, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis fährt. Zu prüfen ist zunächst, ob das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt wurde.
Kraftfahrzeuge werden geführt, wenn sie bestimmungsgemäß unter Anwendung ihrer Antriebskraft in Bewegung gesetzt werden. Dabei werden sie ganz oder teilweise unter Nutzung der technischen Voraussetzungen durch den Verkehrsraum geleitet.
Wann wird das Fahrzeug nicht geführt?
- bloßes Wegschieben des Fahrzeugs (nicht Anschieben!)
- bloßes Einführen des Zündschlüssels
- bloßes Starten des Motors
- bloßes Sitzen auf dem Fahrersitz
- Steuern des abgeschleppten Fahrzeugs
- Fahrschüler führen das Fahreug nicht, jedoch beim begleiteten Fahren
Öffentlicher Verkehr ist dort, wo der Verkehrsraum ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelasen ist. Ein Mofaführerschein ist keine Fahrlaubnis im technischen Sinne.
Führerscheinentziehung
Es gibt zahlreiche Gründe, warum die Führerscheinbehörde den Führerschein einzieht und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt. Beispiele hierfür sind:
- Trunkenheit am Steuer: Bei einem Promillewert über 1,6 oder wiederholte Trunkenheitsfahrt
- Punktetäter: In der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben sie mehr als 18 Punkte
- Probezeit: Innerhalb der Probezeit haben sie Zuwiderhandlungen begangen
- Betäubungsmittel: Führerscheinentzug aufgrung der Einnahme von Betäubungsmitteln
- Abhängigkeit: Bei Abhängigkeit oder Missbrauch von Betäubungs- und Arzneimitteln kann eine MPU erforderlich sein
- Cannabis: Der gelegentliche Konsum von Cannabis kann zu Eignungszweifeln bei der Führerscheinbehörde führen!
- Straftaten: Erhebliche und / oder wiederholte strafrechtliche Verstoße können Zweifel an ihrer Fahreignung begründen.
Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind:
- Trunkenheit
- Punkte in Flensburg (Punktetäter)
- Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
- Betäubungsmittel
- Abhängigkeit
- Cannabis
- Straftaten, die Zweifel an der Fahreignung begründen
- Relative Fahruntüchtigkeit
- Die 0,5 Promillegrenze wird als relative Fahruntüchtigkeit bezeichnet.
Ab 1,1 Promille besteht die Fahruntüchtigkeit als absolut angenommen. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille ist man im juristischen Sinne relativ fahruntüchtig. Ohne weitere Auffälligkeiten richten sich die Rechtsfolgen entweder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder dem Strafgesetzbuch.
Unter 0,3 Promille ist nur für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit von Bedeutung. Hier gilt die Null-Promillegrenze.
0,3 Promille bis 0,49 Promille ohne Auffälligkeiten ist straffrei und nicht bußgeldbewährt. Kommen Auffälligkeiten hinzu, richten sich die Rechtsfolgen bereits nach Strafrecht, d.h. es liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor.
0,5 Promille bis 1,09 Promille wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet, es liegt also eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Kommen Auffälligkeiten hinzu, liegt wiederum eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und die Rechtsfolgen richten sich wieder nach Strafrecht mit allen Folgen nicht zuletzt auch für die Fahrerlaubnis.